Leistungen der Pflegeversicherungen ab 01.01.2017

Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz erfolgt ab 01.01.2017 eine grundlegende Reform der Pflegeversicherung. Künftig ist die Selbstständigkeit das Maß für die Pflegebedürftigkeit eines Menschen.

 

Pflegebedürftig sind im Sinne des § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) XI Personen, die körperliche, psychische oder gesundheitliche Belastungen nicht selbstständig kompensieren können und deshalb der Hilfe durch Andere bedürfen. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate mit mindestens der festgelegten Schwere bestehen.

 

Bei der Begutachtung werden sechs Lebensbereiche (Module) betrachtet. Jedes Modul hat eine andere Gewichtung in der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit.

Leistungsübersicht (monatlich)

 

Pflegegrad         Sachleistungen       Geldleistungen

    1                               0 Euro                            0 Euro         

    2                            689 Euro                        316 Euro    

    3                         1.298 Euro                        545 Euro       

    4                         1.612 Euro                        728 Euro     

    5                         1.995 Euro                        901 Euro                 

Die monatlichen Leistungen in Pflegegrad 1 sind ab 2017:

 

Entlastungsbetrag            125 Euro

Pflegehilfsmittel                 40 Euro

 

Menschen mit Pflegegrad 1 stehen monatlich 125 Euro für Betreuungs- und Entlastungsleistungen zu, die sie auch für die Grundpflege durch einen ambulanten Pflegedienst nutzen können.

  • Modul 1 - Mobilität

    Wie mobil ist der Pflegebedürftige in seinem Wohnbereich? Gewichtung in der Pflegebeurteilung Modul 1 = 10 %

  • Modul 2 - Kognitive und kommunikative Fähigkeiten

    In welchem Ausmaß sind geistige Fähigkeiten vorhanden?

  • Modul 3 - Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

    In wie weit kann der Pflegebedürftigen sein Verhalten selbstständig steuern? Gewichtung in der Pflegebeurteilung Modul 2 + 3 = 15 %

  • Modul 4 - Selbstversorgung

    In wie weit kann die Person sich selbst versorgen? Hierzu gehören das Waschen, das An- und Auskleiden, die Ernährung und das Ausscheiden Gewichtung in der Pflegebeurteilung Modul 4 = 40 %

  • Modul 5 - Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen

    Wie selbstständig kann der Pflegebedürfige mit Therapien und anderen krankheitsbedingten Anforderungen umgehen? Gewichtung in der Pflegebeurteilung Modul 5 = 20 %

  • Modul 6 - Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte

    Kann die Person individuell und bewusst ihren Tagesablauf gestalten und mit den Menschen in ihrem unmittelbaren Umfeld Kontakt aufnehmen? Gewichtung in der Pflegebeurteilung Modul 6 = 15 %

Aus der Bewertung der sechs Module ergeben sich Punktwerte, die zusammengezählt werden. Ab 12,5 Gesamtpunkte liegt Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI vor.

Pflegegrad 1 | 12 - 26,5 Punkte

26

Pflegegrad 2 | 27 - 47 Punkte

47

Pflegegrad 3 | 47,5 - 69,5 Punkte

69

Pflegegrad 4 | 70 - 89,5 Punkte

89

Pflegegrad 5 | 90 - 100 Punkte

100